Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Den Freizeiten kann sich grundsätzlich jeder anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter oder Geschlecht angegeben ist. Die Anmeldung erfolgt online. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Träger schriftlich bestätigt worden ist. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages ist allein die Ausschreibung, die Teilnahmebedingungen und die schriftliche Teilnahmebestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht vom Vorstand des Bezirksjugendwerks schriftlich bestätigt worden sind.
2. Nach Empfang der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, ist bei Sprachferien eine Anzahlung in Höhe von 100€ und bei der Ferienbetreuung in Höhe von 30€ innerhalb von zwei Wochen zu leisten.
Die Restzahlung muss bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme dem in der Teilnahmebestätigung genannten Konto des Trägers gutgeschrieben sein. Bei allen anderen Freizeiten und Maßnahmen gelten die Zahlungsvereinbarungen auf der Rechnung. Wird die Anzahlung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht, so kommt ein Vertrag nicht zu Stande und die Buchung wird gelöscht.
3. Abmeldungen sind nur schriftlich möglich. Die Rücktrittsgebühren betragen:
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mehr als 59 Tage vor Beginn der Maßnahme: 20 % des Veranstaltungspreises
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59 bis 30 Tagen vor Beginn der Maßnahme: 30% des Veranstaltungspreises
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29 bis 15 Tage vor Beginn der Maßnahme: 40% des Veranstaltungspreises
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14 bis 8 Tagen vor Beginn der Maßnahme: 60% des Veranstaltungspreises
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7 bis 3 Tage vor Beginn der Maßnahme: 80% des Veranstaltungspreises
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2 Tage bis 1 Tag vor Beginn der Maßnahme: 90% des Veranstaltungspreises
Bei Rücktritt am Reise- oder Veranstaltungstag, bei Nichtantritt der Maßnahme ohne vorherige Abmeldung oder bei selbstverschuldeter Zurückweisung an der Grenze wegen fehlerhafter Reisedokumente, sind 100% des Maßnahmenpreises zu erbringen. Sollten die Aufwendungen des Jugendwerks nachweislich mehr als die o.g. Kosten betragen, so werden diese in Rechnung gestellt. Dies gilt analog im Bereich aller Maßnahmen, wenn die gebuchte Maßnahme nicht komplett besucht wird.
4. Der Träger haftet als Veranstalter von Freizeiten für:
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die gewissenhafte Freizeitvorbereitung
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die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungstragenden
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die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
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die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen (entsprechend der Ortsüblichkeit des Ziellandes)
Das Bezirksjugendwerk haftet nicht für Leistungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Freizeitausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, auch dann nicht, wenn die örtliche Freizeitleitung an diesen Veranstaltungen teilnimmt.
5. Die Haftung des Bezirksjugendwerkes für Ansprüche aus dem Vertrag ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis:
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soweit ein Schaden durch Teilnehmende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
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soweit der Träger für einen durch Teilnehmende entstandenen Schaden alleine wegen des Verschuldens eines Leistungstragenden verantwortlich ist. Die Haftung des Trägers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungstragenden zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
6. Rücktritt durch das Bezirksjugendwerk
In folgenden Fällen kann das Bezirksjugendwerk vom Reisevertrag zurücktreten:
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Bis zu 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme, wenn die in den Teilnahmebedingungen angegebene Teilnehmendenzahl nicht erreicht wird und die Durchführung der Maßnahme dadurch aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Teilnehmende erhalten in diesem Fall den bereits gezahlten Maßnahmenpreis unverzüglich in voller Höher zurück. Weitere Ansprüche entstehen nicht.
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In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher, unvorhersehbarer Umstände, welche die Durchführung erheblich erschweren, gefährden oder beeinflussen. In diesen Fällen wird das Bezirksjugendwerk alles tun, um die Rückbeförderung der Teilnehmenden sicherzustellen. Mehrkosten werden in diesem Fall, je zur Hälfte zwischen den Vertragspartner:innen geteilt.
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Wenn sich Teilnehmende nicht gemeinschaftsfähig erweisen und trotz Abmahnung durch unsere Beauftragten nachhaltig stören, sich vertragswidrig verhalten, oder das Leben in der Gruppengemeinschaft gefährden. Die Kündigung kann fristlos erfolgen. Das Bezirksjugendwerk behält in diesem Fall den Anspruch auf den Teilnahmepreis abzüglich des Wertes der ersparten Aufwendungen.
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Eine ansteckende Krankheit vorliegt, welche die anderen Teilnehmenden gefährdet (v.a. im Bereich der Kinder- und Ferienbetreuung)
7. Das Bezirksjugendwerk erwartet, dass Teilnehmende sich in die Gruppengemeinschaft einfügen, den Weisungen der Betreuenden Folge leisten und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektieren. Waffen, Drogen und Alkohol jeglicher Art sind auf den Freizeiten verboten und führen zu einem sofortigen Abbruch der Maßnahme inklusive Veranlassung der Heimreise auf Kosten der Erziehungsberechtigten. Bei den Sprachreisen: vom Flughafen in Bournemouth an einen per Direktflug erreichbaren deutschen Flughafen. Eventuell andere Absprachen sind ein Entgegenkommen des Bezirksjugendwerks.
8. Wenn Teilnehmende die Freizeit vorzeitig beenden, so haben die Erziehungsberechtigten bzw. Teilnehmende die vollen Kosten der Freizeit zu tragen.
9. Für alle Auslandsfahrten müssen Teilnehmende im Besitz eines gültigen Personalausweises, Kinderreise- oder Reisepasses, entsprechend der landesüblichen Vorgaben, sein. Falls Teilnehmende kein gültiges Reisedokument besitzen, ist dies rechtzeitig zu beantragen oder zu verlängern. Dieses Dokument muss bis zu drei Monate nach der Rückreise gültig sein. Für Nicht-EU-Teilnehmende besteht Visapflicht. Teilnehmende, welchen die Einreise aufgrund fehlender Dokumente verweigert wird, werden auf Kosten des Kunden (Erziehungsberechtigten), wieder nach Hause geschickt. Dem Bezirksjugendwerk sind die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Ein ggf. zu erteilendes Visum ist eine Woche vor Beginn der Auslandsmaßnahme in Kopie beim Bezirksjugend vorzulegen.
10. Das Bezirksjugendwerk hat für jeden Maßnahmenteilnehmenden eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird mit der Anmeldebestätigung ausgehändigt.
11. Eine Reiserücktritts- sowie eine Reisekrankenversicherung sind im Preis nicht enthalten.
12. Teilnehmende müssen für die Maßnahme gesundheitlich geeignet sein. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Teilnehmende mit ansteckenden Krankheiten.
13. Nach § 48 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Maßnahmen mit Fahrten durch Reisebusse, die Beförderung nicht vom Bezirksjugendwerk der AWO, sondern von einem entsprechenden Busunternehmen durchgeführt wird. Über den Namen des Busunternehmens werden Teilnehmende rechtzeitig informiert. Im Zielland und bei weiteren Maßnahmen des Bezirksjugendwerks können durch das Bezirksjugendwerk die öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden. Hierüber werden Teilnehmende und Erziehungsberechtigte entsprechend im Vorfeld informiert.
14. Das Bezirksjugendwerk behält sich Berichtigungen von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern vor.